Der Basiskurs- auch Stückgutschein genannt - bildet die Grundlage der Fahrerqualifikation im Bereich Gefahrgut.
Mit der Basisschulung können bereits viele Gefahrgutfahrten durchgeführt werden, für die Beförderung von Gefahrgütern in Tanks und von Sprengstoffen sind besondere Aufbaukurse erforderlich, die Sie bei uns belegen können. Eine Schulung für radioaktive Stoffe bieten wir nicht an.
Fahrer von Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse müssen bei Überschreitung der begrenzten Mengen (1000-Punkte-RegeIung) den Schulungsnachweis erwerben.
Wichtig: Seit dem 01*01*2007 müssen alle Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten geschult sein»
die 3,5 t-Grenze entfällt.
Schulungszeitraum: 3 Tage
19 Unterrichtsstunden + Prüfung
Personalausweis/Reisepass
theoretische IHK-Prüfung in unseren Schulungsräumen
Alle 5 Jahre ist eine Fortbildung notwendig, die mit der Prüfung vor der IHK abgeschlossen wird.
Es ist zurzeit eine einheitliche Fortbildung erforderlich, ganz gleich ob Sie bisher einen Basiskurs, einen Tankwagenkurs oder einen Sprengstoffkurs besucht haben.
Um Speditionen die Planung zu erleichtern, kann die Schulung bis zu einem Jahr vor Ablauf der gültigen Bescheinigung besucht werden, ohne dass dadurch ein zeitlicher Verlust entsteht.
Beispiel:
Ablauf der Bescheinigung: Mai 2015
Besuch der Schulung April 2015 = Verlängerung bis Mai 2020
Besuch der Schulung Mai 2014 = Verlängerung bis Mai 2020
Bitte beachten Sie jedoch, dass nach Ablauf der Bescheinigung ein neuer Basiskurs mit entsprechendem Aufbaukurs besucht werden muss.
Inhaber von Gefahrgutbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer abläuft.
Schulungszeitraum: 2 Tage
12 Unterrichtsstunden + Prüfung
Personalausweis/Reisepass bisherige GGVSE/ADR Bescheinigung
theoretische IHK-Prüfung in unseren Schulungsräumen
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Für den Transport von Sprengstoffen oder für den Transport von Tankwagen mit Gefahrgut benötigen Sie zusätzlich zum Basiskurs Gefahrgut einen entsprechenden Aufbaukurs, die Sie bei uns belegen können.
Schulungszeitraum: 1 Tag
8 Unterrichtsstunden + Prüfung
Schulungszeitraum; 2 Tage 13 Unterrichtsstunden + Prüfung
Personalausweis/Reisepass bisherige GGVSE/ADR Bescheinigung
theoretische IHK-Prüfung in unseren Schulungsräumen
Jeder Betrieb, der gefährliche Güter transportiert, ist dazu verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen. Bleibt dies aus, so gilt der Inhaber automatisch als Gefahrgutbeauftragter. (Befreiungen von dieser Vorschrift finden Sie weiter unten.)
Inzwischen wurde die Schulungsbefreiung aufgehoben, so dass nun jeder Gefahrgutbeauftragte eine Prüfung vor der IHK ablegen muss. Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfung können Sie bei uns belegen.
In der GbV ist außerdem die Schulung von beauftragten Personen wie z. B. Lagermeistern und Fuhrparkleitern vorgeschrieben. Diese Schulungen bieten wir ebenfalls an.
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Die rechtliche Grundlage für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist die GbV (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung).
§1 GbV
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
§ 1b GbV Befreiungen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes.
- deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene. Binnenwasserstraßen. See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen.
- wenn sie in einem Kalenderjahren der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911. für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind.
- die lediglich Verpackungen. Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-. Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind.
- die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
- wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie o nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID. von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Um den Gefahrgutbeauftragten in seiner Tätigkeit zu unterstützen, können so genannte "beauftragte Personen'* in Teilbereichen eingesetzt werden. Das sind beispielsweise Versandleiter, Fuhrparkleiter und Abteilungsleiter.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind diese Personen in Bezug auf geltende Gefahrgutvorschriften zu schulen und weiterzubilden.
Diese Schulungen zählen zu unserem Angebot.
Die rechtliche Grundlage findet sich in der GbV (Gefahrgutbeauftragten-Verordnungl.
- Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
- über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muss. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
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